landwirtschaftliche Buchführung

landwirtschaftliche Buchführung
die  Buchführung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
- 1. Buchführungspflicht: Ergibt sich handelsrechtlich für Land- und Forstwirte, die keine Kaufleute kraft Gesetzes sind, erst bei Eintragung ins Handelsregister (§§ 3, 238 ff. HGB). Steuerlich müssen alle Land- und Forstwirte, die einen Gesamtumsatz von mehr als 260.000 Euro oder selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 20.500 Euro oder einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 25.000 Euro im Kalenderjahr haben, Bücher führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse machen (§ 141 AO), auch wenn sie handelsrechtlich nicht dazu verpflichtet sind.
- 2. Form: Bestimmtes System nicht vorgeschrieben, Fernbuchhaltung ( Buchstellen) verbreitet. Bei Buchführungspflicht sind ein Anbauverzeichnis (§ 142 AO) und ein Warenausgangsbuch (§ 144 V AO) zu führen, wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden, auch  Lohnkonten.

Lexikon der Economics. 2013.

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